Wir schätzen Sie und

rechnen Ihre Leistungen an

Anerkennung und Anrechnung von Leistungen

An der HSD können Sie sich Prüfungsleistungen, die Sie an ausländischen oder deutschen Hochschulen erbracht haben, für Ihren gewählten Studiengang anerkennen lassen.

Neben der Anerkennung von Hochschulleistungen (Credit Points) gibt es auch die Möglichkeit der Anrechnung von außerhochschulischen Leistungen. Diese Art der Anrechnung setzt die Prüfung der Gleichwertigkeit der im Vorfeld erbrachten Leistungen nach Inhalt und Niveau voraus. Dabei können zum Beispiel Berufserfahrung oder auch Fort- und Weiterbildungen mit einbezogen werden. Die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden, ermöglicht den Einstieg in die akademische Bildung ggf. auch ohne klassische Hochschulzugangsberechtigung.

In beiden Fällen folgt nach entsprechender Antragstellung eine Prüfung bzw. Einzelfallentscheidung durch den*die Studiengangsbeauftrage*n bzw. eine Genehmigung durch den zuständigen Prüfungsausschuss.

Die Anerkennung von Hochschulleistungen und die Anrechnung von außerhochschulischen Leistungen gibt Ihnen so die Möglichkeit, Ihre Studienzeit zu verkürzen und so den Workload zu verringern und ggf. auch Studiengebühren einsparen zu können!


Antragstellung

Ihren Antrag auf Anerkennung von Leistungen und Anrechnung von außerhochschulischen Leistungen richten Sie bitte per Mail an das Prüfungssekretariat der HSD:
Antrag einreichen

Ihrem Antrag legen Sie bitte die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu der Prüfungsleistung bzw. zu den außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen bei, die Sie auf Prüfungsleistungen ihres aktuellen Studiums anerkennen lassen möchten (Mitwirkungspflicht; z.B. Modulbeschreibungen, Arbeitsergebnisse). Sofern der Antrag für Ihren Studiengang es erfordert, müssen fremdsprachige Unterlagen in die deutsche oder die englische Sprache übersetzt werden. Der Prüfungsausschuss bzw. dessen Beauftragte*r kann grundsätzlich ergänzende Informationen und Unterlagen nachfordern.

Hier können Sie den Antrag auf Anerkennung von Leistungen und Anrechnung von außerhochschulischen Leistungen herunterladen:
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Gesetzesgrundlagen

Die gesetzliche Grundlagen zu Anerkennung und Anrechnung finden Sie im Brandenburgischen Hochschulgesetz (BbgHG) §9.

Häufig gestellte Fragen

Im Sprachgebrauch werden „Anerkennung“ und „Anrechnung“ häufig synonym verwendet. Beide Begriffe beschreiben den Ersatz von Modulen des aktuellen Studiengangs an einer Hochschule mit bereits absolvierten Modulen einer anderen Hochschule oder Leistungen einer außer-hochschulischen Einrichtung. 

In Anlehnung an den Sprachgebrauch, der sich in den letzten Jahren an den Hochschulen und bei den offiziellen Institutionen, z.B. HRK und HMK, entwickelt hat, werden die Begriffe an der HSD Hochschule Döpfer folgendermaßen verwendet: 

  • Anerkennung: sämtliche Vorgänge in Bezug auf hochschulisch erbrachte Leistungen. Wichtig für Studierenden-Mobilität im In- und Ausland. 
  • Anrechnung: sämtliche Vorgänge in Bezug auf außer-hochschulisch erworbene Leistungen und Kompetenzen. Wichtige Rolle in der Erhöhung der Durchlässigkeit zwischen den Bildungssektoren und in der akademischen Weiterbildung. 

Eine Anerkennung ist dann möglich, wenn bereits erworbenen Vorleistungen in Inhalt, Umfang, Qualifikationsniveau und Anforderungen weitestgehend den Modulen bzw. Kursen des jeweiligen Studienangebotes entsprechen.

Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung der Ziele des Studiums, den Zweck der Prüfungen sowie der Berufsbefähigung vorzunehmen.

In diesem Sinne liegt ein wesentlicher Unterschied vor, wenn der Antragsteller bei einer Anerkennung voraussichtlich beeinträchtigt wird, das Studium erfolgreich zu absolvieren. Die Bereitstellung hinreichender Informationen zur Anerkennung obliegt der antragstellenden Person.

Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in einer Überprüfung von Studienzeiten, ECTS-Leistungspunkten und Prüfungsleistungen in den Lernergebnissen und/oder in der Struktur von Lehrveranstaltungen oder Studienprogrammen, in der Qualität sowie in der unterschiedlichen akademischen und berufsrechtlichen Berechtigung keine wesentlichen Unterschiede feststellbar sind. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung durch unseren Prüfungsausschuss vorzunehmen.

Nein, für die Anerkennung von ausländischen Hochschulleistungen gelten die gleichen Richtlinien (Gleichwertigkeit, kein wesentlicher Unterschied), wie bei der Anerkennung von inländischen Leistungen.

Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden (z.B. aus Fort- und Weiterbildung oder aus Berfufstätigkeit), angerechnet werden, wenn sie den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und die Anrechnung Sie nicht bei der Erreichung des Studienabschlusses beeinträchtigt. Eine Anrechnung erfolgt maximal bis zur Hälfte des Hochschulstudiums.

Bitte beachten Sie, dass die eingereichten Unterlagen zu erworbenen Vorleistungen eine möglichst detaillierte Inhaltsbeschreibung sowie Darstellung zum Umfang der Prüfungsmodalitäten aufweisen.

Die Anrechnung der Noten richtet sich nach der Art der Vorleistung. Während bei Studienleistungen vergleichbare Notensysteme herangezogen werden und somit die Noten äquivalent übernommen werden können, wird bei der Anwendung nicht vergleichbarer Notensysteme, bspw. bei IHK Fortbildungen, alleinig der Vermerk „bestanden“ übertragen.

Prinzipiell ist eine Anrechnung von mehreren Vorleistungen möglich, jedoch können bei einem Studiengang maximal 50% der zugewiesenen Credit Points über das Verfahren der Anrechnung erbracht werden. Unter Umständen kann es trotz bestehender Vorkenntnisse sinnvoll sein, entsprechende Module zur Auffrischung des eigenen Wissens noch einmal zu belegen.

Eine Prüfung auf Anrechenbarkeit von Leistungen erfolgt kostenfrei nach Immatrikulation oder vorher gegen eine Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung wird im Falle einer späteren Immatrikulation mit den anfallenden Studiengebühren verrechnet.

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